Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 E 324/05
01.03.2006
Leitsatz: Die Streitwertbeschwerde eines obsiegenden Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwertes ist zulässig, wenn er eine Honorarvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten gemäß § 4 Abs. 1 RVG getroffen hat und der obsiegende Beteiligte danach aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren kann.
Rechtsvorschriften: GKG § 68 Abs 1;
RVG § 4 Abs 1
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