Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 E 158/09
22.03.2010
Leitsatz:
Ist ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten, müssen so viele Mehrfertigungen übersandt werden, dass der Bevollmächtigte jedem seiner Mandanten einen Abdruck zuleiten kann.
Rechtsvorschriften: VwGO § 81 Abs 2;
GKG § 28 Abs 1 S 2
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