Leitsatz:
1. Unter den Begriff der Wahlbeeinflussung i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG fallen alle Umstände, die bei objektivem Verständnis geeignet sind, unmittelbar auf die Wahlentscheidung der Wähler einzuwirken.
2. Eine unbefugte Benutzung eines Wappens i. S. v. § 10 Abs. 1 SächsOWiG kommt nur dann in Betracht, wenn der Anschein einer amtlichen Verwendung entstehen kann. |
|