Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 B 549/04
28.07.2005
Leitsatz: Es ist ausreichend, die im Personalausweis nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SächsPersPassG zu leistende Unterschrift nur mit einem Teil des Doppelnamens zu erbringen, wenn der Ausweisbewerber im täglichen Leben ebenfalls nur mit diesem Teil des Doppelnamens unterschreibt.
Rechtsvorschriften: SächsPersPassG § 5;
PAuswG § 1
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