Leitsatz:
Für die Frage, ob ein Soldat im Sinne von § 1 Satz 2 der 2. BesÜV nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsge-biets verwendet wird, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände an. Die Bezeichnung der tatsächli-chen Verwendung zugrundeliegenden Personalmaßnahme allein ist nicht entscheidend. |
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