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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 A 398/08
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21.09.2010 |
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Leitsatz:
Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz unterliegt grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (§ 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO). Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsgerichtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die Entscheidung über den Antrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren. |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 173, § 54 Abs 1;
ZPO § 512, § 47, § 42;
SächsKAG § 2 Abs 1 S 2 |
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Verweise / Links:
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