Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 398/08
21.09.2010
Leitsatz:
Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz unterliegt grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (§ 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO). Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsgerichtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die Entscheidung über den Antrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.
Rechtsvorschriften: VwGO § 173, § 54 Abs 1;
ZPO § 512, § 47, § 42;
SächsKAG § 2 Abs 1 S 2
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