Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 B 782/04
29.11.2005
Leitsatz: Der im erkennungsdienstlichen Vorverfahren typische Zusammenhang mit einem Strafverfahren führt - unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs - grundsätzlich dazu, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, von der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten abzusehen.
Rechtsvorschriften: VwVfG § 80 Abs 2;
VwGO § 162 Abs 2 S 2;
StPO § 81 b, § 140
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