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Leitsatz: Der im erkennungsdienstlichen Vorverfahren typische Zusammenhang mit einem Strafverfahren führt - unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs - grundsätzlich dazu, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, von der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten abzusehen. |
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