Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 926/04
26.10.2005
Leitsatz: 1. Eine rechtswidrige Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, mit der ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe zur Fortführung von Maßnahmen nach § 27, § 34 SGB VIII (KJHG) verpflichtet wird, kann einen Anspruch gegen den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag begründen. 2. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem üblichen Entgelt.
Rechtsvorschriften: BGB § 1632 Abs 4;
SGB VIII § 27, § 34, § 77, § 78b
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