Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 BS 449/04
12.09.2005
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO erstreckt sich auch auf kreisangehörige Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. 2. Kommt eine einvernehmliche Regelung der betroffenen Gemeinden über einen anteiligen Personalübergang nach § 78 b SächsKomZG i.V.m. § 128 Abs. 4 BRRG endgültig nicht zustande, kann die Rechtsaufsichtsbehörde eine Auswahlentscheidung zu den überzuleitenden Gemeindebediensteten treffen.
Rechtsvorschriften: GG Art 28 Abs 2;
SächsVerf Art 82 Abs 2;
SächsGemO § 112 Abs 1 S 1, § 115;
SächsKomZG § 8 Abs 3; § 36 Abs 3, § 78 b;
BRRG § 128
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