Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 2 F 1/04
20.04.2004
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung eines ehrenamtlichen Richters nach § 33 Abs. 1 VwGO unterliegt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO. Wird die Ordnungsgeldfestsetzung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, können die (notwendigen) außergerichtlichen Kosten des ehrenamtlichen Richters der Staatskasse auferlegt werden.