Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 130/11
24.11.2011
Leitsatz:
1. § 82 Abs. 4 AufenthG findet nur dann Anwendung, wenn die zuständige Ausländerbehörde ein Vollzugsersudhen an die Polizeibehörden richtet, das die Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Inhalt hat. Die Polizeibehörden werden im Rahmen der Vollzugshilfe gemäß § 61 Abs.2 Satz 1, § 32 SächsPPolG tätig. Bei der Bezugnahme in § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf § 40 BPolG handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung.

2. Zur Abgrenzung einer Freiheitsbeschränkung von einer Freiheitsentziehung bei der Vorführung eines Ausländers in der Botschaft seines Heimatlandes.
Rechtsvorschriften: GG Art 104 Abs 2;
AufenthG § 82 Abs 4 S 2, § 82 Abs 4 S 3, § 71 Abs 1;
BPolG § 40;
SächsPolG § 61 ff, § 32;
VwVfG § 7 Abs 1;
FamFG § 415, § 428
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