Leitsatz:
Voraussetzung für die Minderung eines Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit den dazu erlassenen ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften ist nicht, dass der Beamte den Dienstunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat; einfache Fahrlässigkeit genügt. |
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