Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
2 A 200/10
24.01.2012
Leitsatz:
Voraussetzung für die Minderung eines Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit den dazu erlassenen ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften ist nicht, dass der Beamte den Dienstunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat; einfache Fahrlässigkeit genügt.
Rechtsvorschriften: BeamtVG § 32;
SächsBG § 103 Abs 4 S 3
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