Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 E 56/10
08.02.2012
Leitsatz:
Der Kostenschuldner kann sich im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO auf die Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanapruchs nur dann berufen, wenn der Kostengläubiger gegenüber seinem Rechtsanwalt die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Rechtsvorschriften: VwGO § 164
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