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Leitsatz: In hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Streitwert gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auch dann auf 4.000,- € festzusetzen, wenn der Antrag auf die Teilnahme an dem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt ist (Änderung der Rechtsprechung). |
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