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Leitsatz:1. Zuverlässig im Sinne von § 29d LuftVG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Zuverlässigkeit ist bereits zu verneinen, wenn auch nur geringe Zweifel an der erforderlichen Gewähr der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung bestehen. 2. Die Entscheidung, ob die überprüfte Person zuverlässig ist oder nicht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, ein Beurteilungsspielraum steht der Luftfahrtbehörde nicht zu. 3. Eine Zusammenarbeit als Inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR kann Zweifel daran begründen, ob der - ehemalige - Inoffizielle Mitarbeiter das für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderliche Maß an Verantwortungsbewußtsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln künftig in jeder Situation und gegenüber jedermann aufbringen wird. Entscheidend kommt es insoweit bei der Würdigung des Einzelfalles etwa auf die Dauer und Intensität der Zusammenarbeit, den Grund der Bereitschaft zur Zusammenarbeit und für ihre Beendigung sowie den Inhalt und Umfang der erstatteten Berichte an. Ob die Zusammenarbeit zu konkret nachweisbaren Nachteilen für Dritte geführt hat, ist regelmäßig unerheblich. |
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