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Leitsatz: Das öffentliche Interesse i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bezieht sich auf das Versorgungsinteresse, das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf von Betroffenen führt, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte. |
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