Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 1 E 29/02
25.04.2002
Leitsatz: Die begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen eine Beseitigungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfs wirkt nur zeitlich befristet ohne auch für die Zeit nach der Hauptsacheentscheidung Folgen auszulösen. Sie nimmt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorweg.