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Leitsatz: Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO setzt voraus, dass der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinaus geht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren nicht als abgegolten angesehen werden können. |
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