Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 B 335/01
24.09.2001
Leitsatz: § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.4.1996 ist - ebenso wie § 150 Abs. 2 BBergG - dahin auszulegen, dass Umfang und Dauer der dort geregelten Bergfreiheit durch den Inhalt der bestehenden Berechtigung abschließend bestimmt werden.
Rechtsvorschriften: BodSchVereinhG § 2;
BBergG § 8, § 9, § 150 Abs 2
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