Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 A 578/13
14.07.2015
Leitsatz

Hat das Verwaltungsgericht nachweislich innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung entschieden, kann die Zulassung der Berufung nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsstelle die von den mitwirkenden Richtern unterzeichnete Urteilsformel erst nach Ablauf dieser Frist übermittelt wurde.
Schlagwörter: Vorbeugende Unterlassungsklage eines Dritten gegen Vollstreckungsmaßnahmen; Übermitt-lung der Urteilsformel eines zuzustellenden Urteils an die Geschäftsstelle
Rechtsvorschriften: VwGO § 42 Abs. 2,
§ 116 Abs. 2
§ 117 Abs. 4 Satz 2
SächsVwVG § 15,
§ 16
AO § 262
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