Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 C 37/13
11.08.2015
Leitsatz
Für Rechtsstreitigkeiten über die Kostentragung für Personal- und Warenkontrollen gem. § 8 LuftSiG sind die Verwaltungsgerichte erstinstanzlich zuständig.
Schlagwörter:
erstinstanzliche Zuständigkeit ; Flugbetrieb; Flughafen; Kostenübernahme; Personal- und Warenkontrolle;