Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 273/15
12.01.2016
Leitsatz:
1. Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt i. S. des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG, sondern ein bloßer Realakt.
2. Wird die eine Mahnung auf dem Postweg übermittelt, bestimmt sich ihr Zugang nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte.
3. Die Grundsätze des ersten Anscheins sind auf den Zugang eines schriftlichen Verwal-tungsakts nicht anwendbar.

Schlagwörter: Rundfunkbeitrag;
Mahnung;
Zugangsfiktion
Rechtsvorschriften: SächsVwVG § 13 Abs. 2;
VwVfG § 41 Abs. 2 Satz 1, Satz 3
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