Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 251/10
24.02.2016
Leitsatz
1. Der von der Kontrolleinrichtung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) i. d. F. der Bekanntma-chung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) aufgezeichnete Spieleinsatz ist eine zulässige Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, selbst wenn die Geräte einen Punktespeicher haben, bei dem die Kontrolleinrichtung nach den Vorgaben der Spiel-verordnung den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler nicht vollständig erfasst. Das gilt auch, falls die Geräte mit Punktespeicher über die rechtsverbindlichen Vorgaben der Spielverordnung hinaus den Vergnügungsaufwand der Spieler trotzdem technisch fehlerfrei erfassen können.

2. Ein Sachverständigengutachten zur erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte kann sich auf den tatsächlichen Durchschnitt der von einem Teil der Geld-spielgerätebetreiber im Gemeindegebiet erhobenen Daten stützen, solange bei ihnen kein un-wirtschaftliches Verhalten feststellbar ist, ihre Zahl sowie die ihrer Geräte und der Betrach-tungszeitraum ausreichend groß sind und die Art der untersuchten Unternehmen hinreichend sicher auf den durchschnittlichen Geldspielgerätebetreiber im Gemeindegebiet schließen lässt.

3. Von der Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte und -betreiber im Gemeindegebiet lässt sich nicht hinreichend sicher auf eine fehlende Erdrosslungswirkung der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte schließen, wenn die Gemeinde wegen laufender Anfechtungsverfahren die Vergnügungssteuer bei vielen Betreibern zu 70 % außer Vollzug setzt.
Schlagwörter: Vergnügungssteuer
Geldspielgeräte
Spieleinsatzsteuer
Kontrolleinrichtung
Punktespeicher
erdrosselnde Wirkung
Steuersatz von 7,5 % auf den Spieleinsatz
durchschnittlicher Geldspielgerätebetreiber
Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte
Außervollzugsetzung der Steuerforderungen
Rechtsvorschriften: GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12
GG Art. 105 Abs. 2a
SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 8
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