Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
F 7 D 25/01
16.05.2002
Leitsatz: Die Zersplittung des Grundbesitzes und seine ungünstige Formung kann die Anordnung einer Flurbereinigung rechtfertigen. Detaillierte Erhebungen zu einzelnen Missständen bedarf es hierfür nicht.
Rechtsvorschriften: FlurbG § 1, § 4
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