Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil F 7 D 25/01
16.05.2002
Leitsatz: Die Zersplittung des Grundbesitzes und seine ungünstige Formung kann die Anordnung einer Flurbereinigung rechtfertigen. Detaillierte Erhebungen zu einzelnen Missständen bedarf es hierfür nicht.