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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil F 7 D 35/01
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04.04.2002 |
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Leitsatz: 1. Die Ermittlung der Verkehrswerte von nach § 64 LwAnpG zusammen zu führenden Grundstücken richtet sich nach der Wertermittlungsverordnung. 2. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind in Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nur solche Grundstücke vergleichbar, an denen ebenfalls getrenntes Gebäude- und Grundeigentum besteht oder bestanden hat. 3. In Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG ist die abfindungsbestimmte Wertermittlung im Lichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu treffen. Danach sind grundsätzlich Abzüge nach § 19 Abs. 2 und 3 SachenRBerG für die Baureifmachung zu machen. Der daraus folgende Bodenwert des bebauten Grundstücks ist gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG zu halbieren und ergibt den Abfindungswert. 4. Für bebauten Flurstücken zugeordnete selbständige Flurstücke sind keine Abzüge nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geboten. Ihr Abfindungswert entspricht grundsätzlich dem ungekürzten Bodenwert des zugeordneten Flurstücks. |
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Rechtsvorschriften:
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FlurbG § 27 ff;
LwAnpG § 64;
SachenRBerG § 19 Abs 2, § 19 Abs 3, § 68 Abs 1;
WertV § 5, § 6, § 13 ff |
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Verweise / Links:
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