Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 E 167/01
23.04.2002
Leitsatz: Die schriftsätzliche Erweiterung des Klagebegehrens durch Einreichung erweiterter Anträge bewirkt die Rechtshängigkeit der zusätzlich geltend gemachten Begehren bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ihre Zulässigkeit.
Rechtsvorschriften: GKG § 13;
VwGO § 161 Abs 2
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)