Leitsatz
1. Ein Zweckverband ist bei der Schmutzwasserbeitragsfestsetzung an die Klarstellungssatzung einer Gemeinde zur Festlegung des Innenbereichs gebunden. Eine inzidente Normverwerfungskompetenz steht ihm dabei nicht oder nur unter sehr engen Voraussetzungen zu. Fehlen diese, ist die Klarstellungssatzung auch vom Gericht im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Beitragsfestsetzung nicht zu überprüfen.
2. Bemessen sich Schmutzwasserbeiträge nach der Vollgeschosszahl und verweist die Beitragssatzung für Gebäude ohne Vollgeschosse auf die Geschosszahl, die sich aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5 ergibt, so ist die tatsächliche Baumasse i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 3 BauNVO maßgebend.
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