Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 53/14
29.09.2016
Leitsatz
1. Wird in der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids nur auf die Anfechtbarkeit des Widerspruchsbescheids hingewiesen, ist sie unrichtig i. S. v. § 58 Abs. 2 VwGO.

2. Einer Aufnahme der Art der Beschränkung eines Weges in das Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze bedarf es nicht, wenn die Art der Beschränkung aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder seiner Beschaffenheit offensichtlich ist.
Schlagwörter: unrichtige Rechtsmittelbelehrung;
Bestandsverzeichnis;
Bestimmtheit;
Einziehung;
beschränkt-öffentlicher Weg;
öffentlicher Feldweg;
Verkehrsbedeutung
Rechtsvorschriften: VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 114 Satz 1
VwGO § 58 Abs. 2
VwVfG § 37 Abs. 1
SächsStrG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
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