Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 549/15
21.09.2016
Leitsatz
Die Aufgabe des Eigentums an einem Tier i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG durch sein Aussetzen ist nicht wirksam möglich. Auch im Fall einer beabsichtigten Eigentumsaufgabe durch Aufgabe des Besitzes handelt es sich bei ihm um ein Fundtier, welches lediglich besitzlos ist (so auch OVG M-V, Urt. v. 30. Januar 2013 - 3 L 93/09, juris Rn. 74).
Schlagwörter: Fundtier;
Herrenlosigkeit;
Fundbehörde;
Unterbringungskosten;
Geschäftsführung ohne Auftrag;
Tierschutz;
Tierwohl
Rechtsvorschriften: TierSchG § 3 Satz 1 Nr. 3
TierschG § 18 Abs. 1 Nr. 4
BGB § § 90a, 134, 670, 683, 959, 965, 967
SächsGemO § 2
GG Art. 20a
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