Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 3 A 549/15
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21.09.2016 |
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Leitsatz
Die Aufgabe des Eigentums an einem Tier i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG durch sein Aussetzen ist nicht wirksam möglich. Auch im Fall einer beabsichtigten Eigentumsaufgabe durch Aufgabe des Besitzes handelt es sich bei ihm um ein Fundtier, welches lediglich besitzlos ist (so auch OVG M-V, Urt. v. 30. Januar 2013 - 3 L 93/09, juris Rn. 74). |
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Schlagwörter:
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Fundtier;
Herrenlosigkeit;
Fundbehörde;
Unterbringungskosten;
Geschäftsführung ohne Auftrag;
Tierschutz;
Tierwohl |
Rechtsvorschriften:
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TierSchG § 3 Satz 1 Nr. 3
TierschG § 18 Abs. 1 Nr. 4
BGB § § 90a, 134, 670, 683, 959, 965, 967
SächsGemO § 2
GG Art. 20a |
Verweise / Links:
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