Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 C 19/16
30.03.2017
Leitsatz
1. Unter alkoholbedingten Straftaten i. S. v. § 9a Abs. 1 SächsPolG sind nach Sinn und Zweck der Regelung Straftaten zu fassen, deren Begehung durch Alkoholeinwirkung beeinflusst worden ist.

2. Beeinflusst worden sind sie, wenn die Alkoholeinwirkung für die Straftat mitursächlich ist.

3. Dass die Alkoholeinwirkung für die Begehung der Straftat mitursächlich gewesen ist, muss allerdings nicht erwiesen sein. Denn es müssen nach § 9a Abs. 1 SächsPolG lediglich "Tatsachen die Annahme rechtfertigen", dass sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben.

4. Der herabgestufte Maßstab für die Rechtfertigung eines örtlichen Alkoholverbots schließt somit auch die Beurteilung mit ein, ob die von der Person begangene Straftat "alkoholbedingt" war.
Schlagwörter: abstrakte Normenkontrolle
Polizeiverordnung
Alkoholverbot
alkoholbedingte Straftat
Verordnungsermächtigung
Zitiergebot
Richtervorlage
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
Bestimmtheitsgrundsatz
konkrete Normenkontrolle
Rechtsvorschriften: GG Art. 100 Abs. 1
GG Art. 80 Abs. 1 Satz 3
SächsVerf Art. 75 Abs. 1 Satz 3
SächsVerf Art. 81 Abs. 1 Nr. 3
SächsVerfGHG § 25 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 1
SächsPolG § 9a Abs. 1, Abs. 2 Satz 4
SächsPolG § 11 Abs. 1 Nr. 1
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