Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 BS 44/00
12.04.2000
Leitsatz: Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist unzulässig, wenn der angegriffene Bescheid dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden ist.
Rechtsvorschriften: VwGO § 58 Abs 2, § 69 Abs 2 und 3;
VermG § 36 Abs 1, § 37 Abs 2
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