Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 214/16
28.08.2017
Leitsatz
Als - einen Gemeingebrauch ausschließende - gemeinsame Anlage ist eine solche anzusehen, die dazu dient, das Niederschlagswasser für mehrere Grundstücke zu fassen und abzuleiten (Rn. 6).
Bei einer kumulativen Begründung der angegriffenen Entscheidung kann eine Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn sie jeden dieser Gründe in Frage stellt (Rn. 9).
Schlagwörter: Gemeingebrauch
gemeinsame Anlage
Niederschlagswasser
Rechtsvorschriften: § 16 SächsWG in der Fassung vom 12.07.2013
§ 25 WHG in der Fassung vom 31.07.2009
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Fassung vom 31.08.2013
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