Leitsatz
Als - einen Gemeingebrauch ausschließende - gemeinsame Anlage ist eine solche anzusehen, die dazu dient, das Niederschlagswasser für mehrere Grundstücke zu fassen und abzuleiten (Rn. 6).
Bei einer kumulativen Begründung der angegriffenen Entscheidung kann eine Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn sie jeden dieser Gründe in Frage stellt (Rn. 9).
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