Leitsatz: 1. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen sind die Zusatzstoffe im Sinne des § 9 Abs. 1 ZZulV und der Zusatzstoff Koffein auch dann auf Angebotslisten im Versandhandel kenntlich zu machen, wenn sich auf den Fertigpackungen ein vollständiges Zutatenverzeichnis im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung befindet.
2. Gleiches gilt für Lebensmittel, die über einen Aushang im Geschäftslokal angeboten wer-den, wenn der Aushang als Speise- und Getränkekarte wie in einer Gaststätte fungiert und sich der Verbraucher nicht anhand der ausgestellten, fertig verpackten Lebensmittel mit auf-gedrucktem Zutatenverzeichnis über die enthaltenen Zusatzstoffe informieren kann. |
|