Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 177/18
07.01.2019
Leitsatz
Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Verurteilung eines Ausländers zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen einen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellt.
Schlagwörter: 30 Tagessätze,
Abschiebung,
einstweiliger Rechtsschutz,
Ausweisungsinteresse,
erforderliches Visum,
Auslandsaufenthalt,
Erlöschen Aufenthaltserlaubnis,
vorsätzliche Straftat,
Bagatellgrenze,
vereinzelter und geringfügiger Rechtsverstoß
Rechtsvorschriften: AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1,
AufenthG § 53,
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9,
AufenthG § 5 Abs. 2,
AufenthG § 6 Abs. 3,
AufenthG § 14 Abs. 1 Nr. 2,
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7
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