Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 E 18/18
20.11.2018
Leitsatz
Erweist sich bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO eine Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG als unbillig i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, so setzt das Gericht die im Einzelfall objektiv angemessene Gebühr selbst fest, ohne sie um einen Toleranzzuschlag von 20 % zu erhöhen.
Schlagwörter: Beschwerde
Erinnerung
Festsetzung der zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens
Geschäftsgebühr
Rahmengebühr
Gebührenbestimmungsrecht
billiges Ermessen
Toleranzgrenze
Toleranzzuschlag
Gegenstandswert
Rechtsvorschriften: VwGO § 164
VwGO § 165
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 33
VV-RVG Nr. 2300
BGB § 315 Abs. 3
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