Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 C 10/17
24.05.2019
Leitsatz:

Unwirksamkeit einer Änderungssatzung
Ausschluss von Gruppen von der Finanzierung der sächlichen und personellen Ausstattung der Geschäftsführung aus Haushaltsmitteln

1. Kreisräten steht als Mitgliedern der Volksvertretung auf Kreisebene aus dem verfassungs-rechtlichen Grundsatz des freien Mandats das Recht zu, sich nicht nur zu Fraktionen nach § 31a Abs. 1 SächsLKrO sondern auch zu Gruppen unterhalb der Fraktionsstärke zusammen-zuschließen.

2. Voraussetzung der Gruppenbildung ist neben einer Mindestgröße und dem Willen zum dauerhaften Zusammenschluss eine politische Homogenität.

3. Fraktionen und Gruppen dienen beide der Effektivierung der Kreistagsarbeit, indem sie den politischen Willen der Kreisräte bündeln und die Arbeit der Kreisräte koordinieren.

4. Dieser Zweck bildet auch die Grundlage für die Finanzierung von Fraktionen und gilt für die Finanzierung der Gruppen entsprechend.

5. Gewährt der Landkreis Fraktionen finanzielle Zuwendungen aus Haushaltsmitteln zur Ge-schäftsführung, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, so fehlt es für einen voll-ständigen Ausschluss der Gruppen von der Finanzierung an einem sachlichen Grund i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf.
Rechtsvorschriften: GG Art. 3 Abs. 1,
SächsVerf Art. 18 Abs. 1,
VwGO § 47 Abs. 1,
VwGO § 47 Abs. 2,
VwGO § 61 Nr. 2,
SächsLKrO § 31 Abs. 3,
SächsLKrO § 31a Abs. 1,
SächsLKrO § 31a Abs. 3
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