Leitsatz
1. Die Ausweisung aller in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SächsKHG aufgeführten Fachrichtungen mit Ausnahme der Fachrichtung Orthopädie im Krankenhausplan bzw. den maßgeblichen Bescheiden ist eine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausweisung als Schwerpunktkrankenhaus.
2. Die Ausweisung von Krankenhäusern als Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung durch die Krankenhausplanungsbehörde auch dann, wenn diese nicht alle in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SächsKHG aufgeführten Fachrichtungen umfassen, ist aus kranken-hausplanerischen Gründen zulässig, um eine bedarfsgerechte Patientenversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsKHG zu gewährleisten.
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