1. Es spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 7 SächsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweite Schließung von Geschäften des Einzelhandels und sonstiger Geschäfte im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. Ma¨rz 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage gedeckt ist.
2. Dass Ladengeschäften des großflächigen Einzelhandels nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, bei entsprechender Reduzierung ihrer Verkaufsfläche nach den Vorgaben zu öffnen, die für Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm gelten, rechtfertigt sich voraussichtlich hinreichend aus der Erwartung des Normgebers, dass die Sog- und Magnetwirkung eines solchen großflächigen Einzelhandelsgeschäfts für die Kunden auch nach einer solchen Reduzierung - wegen der besonderen Bekanntheit dieser großflächi-gen Einzelhandelsgeschäfte und wegen des auch nach einer Verkaufsflächenreduzierung von den Kunden zu erwartenden vergleichsweise breiten Warenangebots - signifikant höher ist als die von Ladengeschäften, die von vornherein nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen.
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