Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 177/20
12.05.2020
Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfen-heit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag.
Schlagwörter: Normenkontrollverfahren,
Bestimmtheit von Normen,
allgemeiner Gleichheitssatz,
großflächiger Einzelhandel,
Rechtsvorschriften: GG Art. 3 Abs. 1,
VwGO § 47 Abs. 6,
SächsCoronaSchVO § 8,
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