Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 B 177/20
12.05.2020
Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfen-heit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag.
Schlagwörter:
Normenkontrollverfahren,
Bestimmtheit von Normen,
allgemeiner Gleichheitssatz,
großflächiger Einzelhandel,