Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 1187/17
28.11.2019
Leitsatz
Der Erwerbstätigenfreibetrag ist auch dann abzusetzen, wenn er höher ist als das Erwerbseinkommen und mindert dann in überschießender Höhe auch etwaige andere Einkommensarten.
Schlagwörter: Zeitpunkt der Änderung einer Prozesskostenhilfebewilligung
verschlechterte Einkommensverhältnisse
Erwerbstätigenfreibetrag
Erwerbseinkommen neben anderen Einkommensarten
Rechtsvorschriften: ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. b
ZPO § 120a
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