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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 A 1187/17
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28.11.2019 |
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Leitsatz
Der Erwerbstätigenfreibetrag ist auch dann abzusetzen, wenn er höher ist als das Erwerbseinkommen und mindert dann in überschießender Höhe auch etwaige andere Einkommensarten. |
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Schlagwörter:
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Zeitpunkt der Änderung einer Prozesskostenhilfebewilligung
verschlechterte Einkommensverhältnisse
Erwerbstätigenfreibetrag
Erwerbseinkommen neben anderen Einkommensarten
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Rechtsvorschriften:
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ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. b
ZPO § 120a
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Verweise / Links:
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