Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 118/20
15.05.2020
Der rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruhte.
Schlagwörter: Ehegatte,
eheliche Lebensgemeinschaft,
Aufenthaltserlaubnis,
Ehegattennachzug
Rechtsvorschriften: AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
AufenthG § 30 Abs. 1
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