Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 B 118/20
15.05.2020
Der rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruhte.