Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 E 108/19
17.03.2020
Leitsatz
Ein Gericht darf mit Privatpersonen zwecks formloser Bekanntgabe per De-Mail kommunizieren, wenn diese das Gerichtsverfahren selbst per De-Mail einleiten oder Schriftsätze per De-Mail bei Gericht einreichen, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Privatpersonen damit nicht einverstanden sind.
Schlagwörter: De-Mail
Zugangseröffnung
formlose Bekanntgabe
Rechtsvorschriften: VwGO § 55a
VwGO § 126 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 3a Abs. 1
BGB § 130
De-Mail-Gesetz § 7 Abs. 3 Satz 1
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