Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 E 13/20.A
17.02.2020
1. Von dem Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG wird auch ein in Zusammenhang mit einem gerichtlichen Asylverfahren stehendes Berichtigungsverfahren i. S. v. § 118 Abs. 1 VwGO erfasst.

2. Die verwaltungsprozessualen Regelungen, in § 154 Abs. 4, § 155 Abs. 4 VwGO, wonach in den dort genannten Fällen, Kosten der Staatskasse auferlegt werden können, sind Ausnahmebestimmungen, die einer analogen Anwendung auf andere Fälle nicht zugänglich sind.
Schlagwörter: Rechtsmittelbelehrung,
Nebenverfahren,
Beschwerdeausschluss
Rechtsvorschriften: VwGO § 118 Abs. 1,
VwGO § 154 Abs. 4,
VwGO § 155 Abs. 4,
AsylG § 80,
AsylG § 83 b,
GKG § 21
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