Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 A 982/19
15.07.2020
Leitsatz
Eine Gesellschaft britischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland kann sich zumindest bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2020 endenden Übergangszeitraums weiterhin auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) berufen.
Schlagwörter: Brexit
Niederlassungsfreiheit
Austrittsabkommen
Übergangszeitraum
Rechtsvorschriften: Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Art. 2 Buchst. e
Art. 126
Art. 127 Abs. 1
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