Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 45/20
28.07.2020
Leitsatz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fall der Rücknahme einer Duldung ist die gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz.
2. Spiegelt ein Ausländer der Ausländerbehörde vor, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm i. S. v. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden.
Schlagwörter: Rücknahme einer Ausbildungsduldung,
maßgebliche Sach- und Rechtslage,
Vorspiegeln falscher Tatsachen (Nichtbesitz von Reisepapieren)
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5,
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1,
AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 1,
AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 3a,
AufenthG § 60c Abs. 7,
AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2,
AufenthG § 60a Abs. 6 S. 2
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