Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 E 108/19
16.12.2019
Leitsatz
1. Mittellose Beteiligte können Prozesskostenhilfe auch nur teilweise in Form eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erhalten, wenn die Anreise notwendig ist, weil entweder ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde oder ein bemittelter, vernünftig haushaltender Beteiligter die Teilnahme an der Verhandlung unter Berücksichtigung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Bedeutung der Sache zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als erforderlich ansehen würde.

2. Offen bleibt, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in diesen Fällen hinreichende Aussicht auf Erfolg haben muss sowie ob daneben ein prozesskostenhilfeunabhängiger Anspruch auf Reisekostenbeihilfe nach der landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen bestehen kann und ob über diesen Anspruch vom Ge-richt in einem Akt der Rechtsprechung oder der Gerichtsverwaltung zu entscheiden wäre.
Schlagwörter: Reisekostenvorschuss
mündliche Verhandlung
Prozesskostenhilfe
Erfolgsaussichten
notwendige Reisekosten
rechtliches Gehör
Gleichstellung mit Nichtbedürftigen
Verwaltungsvorschrift
Rechtsvorschriften: GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 17
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG Art. 103 Abs. 1
SächsVerf Art. 35
VwGO § 146
VwGO § 166
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 122 Abs. 1
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