Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 267/20
28.09.2020
Leitsatz:
Dass wasserrechtliche Genehmigungen Regelungen des materiellen Baurechts beinhalten, ist für die Frage, ob es sich um eine formelle bauaufsichtliche Zulassung handelt, ohne Relevanz.
Schlagwörter: Signatur,
Übermittlungsweg,
Baugenehmigung,
Verfahrensrecht
Rechtsvorschriften: VwGO § 55a,
VwGO § 80 Abs. 1,
VwGO § 80 Abs. 2,
BauGB § 212a Abs. 1,
SächsWG § 55 Abs. 8
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