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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 1 B 259/20
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26.10.2020 |
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Leitsatz
1. Die gegenüber der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 71 Abs. 1 BBergG speziellere Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG ermächtigt die Bergaufsichtsbehörde zur Untersagung von Tätigkeiten, die ohne die nach dem Bundesberggesetz oder einer Bergrechtsverordnung erforderliche Gestattung vorgenommen werden, also formell illegal sind.
2. Die mit der Verhaltungshaftung (Störerhaftung) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vergleichbare Verantwortlichkeit des Unternehmers i. S. v. § 4 Abs. 5 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG hängt weder von einer Gewinnungsberechtigung an Bodenschätzen noch vom Vorliegen eines zugelassenen Betriebsplans ab.
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Schlagwörter:
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Braunkohletagebau
Wiedernutzbarmachung Betriebsplan
(Bergbau-)Unternehmer
Untersagungsverfügung
Störerhaftung
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Rechtsvorschriften:
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BBergG § 4 Abs. 4,
BBergG § 4 Abs. 5,
BBergG § 58 Abs. 1 Nr. 1,
BBergG § 71 Abs. 1,
BBergG § 72 Abs. 1 Satz 1
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Verweise / Links:
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