Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 4 A 439/18
25.02.2020
Da ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen bereits von Gesetzes wegen besteht, bedarf es hierfür keiner gesonderten vertraglichen Regelung, so dass allein aus dem Fehlen einer solchen Regelung nicht auf die Vereinbarung eines Ausschlusses der ordentlichen Kündigung geschlossen werden kann.