Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 349/20
11.11.2020
Leitsatz:

1. Der Senat hat derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung noch keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellt und diese insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt.

2. Die Entscheidung, im Sinne eines sog. „Lockdown light“ nur bestimmte, mit einem besonderen Infektionsrisiko behaftete oder nicht priorisierte Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren und in anderen Bereichen von größerer Bedeutung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, der Wirtschaft, der Religionsausübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts Kontakte unter besonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hintergrund des behördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstanden.

3. Die Betriebsschließung körpernaher Dienstleistungsbetriebe als Bestandteil des soeben skizzierten Regelungskonzepts erweist sich vor diesem Hintergrund bei summarischer Prüfung als kein von vornherein ungeeignetes oder nicht erforderliches Mittel zur Reduzierung weiterer Infektionsfälle.

4. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung (hier: Tattoo- und Piercing-Studios) sind nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen.
Schlagwörter: Corona-Pandemie,
Tattoo- und Piercing-Studio,
Parlamentsvorbehalt,
Verhältnismäßigkeit,
Ungleichbehandlung,
Lockdown
Rechtsvorschriften: SächsCoronaSchVO § 4 Abs. 1 Nr. 19,
IfSG § 32,
IfSG § 28 Abs. 1,
GG Art. 12 Abs. 1,
GG Art. 3 Abs. 1,
VwGO § 47 Abs. 6
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